Straßenbahn- und U-Bahn-Freunde Köln e. V.
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Hinweis:
Diese Internetfassung der Satzung ist nicht maßgeblich, sondern es gilt nur die vom Vorstand in
schriftlicher Form herausgegebene Satzung.
Vereinssatzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen:
Straßenbahn- und U-Bahn-Freunde Köln e. V.
2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht seines Sitzes eingetragen.
3. Sitz und Gerichtsstand sind Köln.
4. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins.
1. Zweck des Vereins ist die Zusammenführung aller am öffentlichen Nahverkehr Interessierten sowie die Förderung des Bewußtseins für umweltfreundlichen, insbesondere schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr.
2. Seine Aufgaben bestehen:
- in der Information aller Mitglieder über das Nahverkehrsgeschehen
durch Mitteilungen und Vorträge
- in der Beschaffung von Fachliteratur, Aufbau und Unterhaltung eines
Archivs über öffentlichen Nahverkehr
- im Nachbau von Teilen der Kölner Stadtbahnanlagen
- der Zusammenarbeit mit Vereinigungen von Nahverkehrsfreunden, der KVB-AG
und anderen Nahverkehrsbetrieben
- im Kennenlernen von anderen Straßenbahn-, Stadtbahn- und
U-Bahn-Betrieben, deren Werkstätten, Fahrzeuge und Strecken.
Hierzu werden vom Verein Fahrten zu solchen Betrieben und
Sonderfahrten mit modernen und historischen Fahrzeugen organisiert
und durchgeführt
- darin, zu Fragen der Verkehrspolitik - auch öffentlich - Stellung zu
nehmen und zu Diskussionen anzuregen
- in der Jugendarbeit, d.h. die oben angeführten Punkte insbesondere
auch der Jugend nahezubringen.
3. Allen Freunden des schienengebundenen Nahverkehrs soll eine sinnvolle Freizeitgestaltung auf diesem Gebiet ermöglicht werden
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden:
1.1 als ordentliches Mitglied:
jede natürliche oder juristische Person, die gewillt ist, die Ziele
des Vereins anzuerkennen und zu verwirklichen.
1.2 als förderndes Mitglied:
jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die
Bestrebungen des Vereins durch ihre Mitgliederschaft zu unterstützen
und zu fördern.
1.3 als Ehrenmitglied:
vom Vorstand zu solchen ernannte natürliche Personen, die sich um
den Verein und dessen Zielen in besonderer Weise verdient gemacht haben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird in der "Geschäftsordnung zu Ernennung von Ehrenmitgliedern" (Ehrenordnung EO) geregelt. Die EO unterliegt der Kontrolle der Mitgliederversammlung.
1.4 als Mitgliedsverein:
jeder eingetragene Verein, der überwiegend die gleichen Ziele, Zwecke
und Aufgaben verfolgt und mit unserem Verein einen regelmäßigen
Informationsaustausch betreibt.
2. Für die Aufnahme zum Mitglied ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich, bei Minderjährigen zusätzlich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
1.1 Auflösung des Vereins.
1.2 Austritt durch Kündigung.
1.2.1 Der Austritt muß schriftlich erklärt werden und ist nur mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluß des Kalenderjahres zulässig.
1.2.2 Bestehende Abonnements von Zeitschriften, die nicht vom Verein herausgegeben werden, müssen mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß des Kalenderjahres gekündigt werden. Werden Abonnements trotz Austritts aus dem Verein nicht oder nicht fristgemäß gekündigt, so werden sie zum üblichen Marktpreis, jedoch zu Vereinsbedingungen fortgeführt. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Absatz § 4 Abs. 1.3.
1.3 Ausschluß.
Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß des Vorstandes und wird binnen einer Woche wirksam. Das auszuschließende Mitglied kann binnen einem Monat gegen den Ausschluß Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des Mitgliedes entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluß.
1.3.1 Er muß erfolgen, wenn der Auszuschließende den Zwecken und Zielen des Vereins zuwidergehandelt hat, oder sich einer Handlung schuldig gemacht hat, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen.
1.3.2 Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die satzungsgemäßen Pflichten verstößt, insbesondere mit seinen Beitragszahlungen mehr als drei Monate nach schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
1.4 durch Liquidation der juristischen bzw. Tod der natürlichen Person.
2.1 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte.
2.2 Die satzungsgemäßen Rechte ruhen während des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 4 Ziffer 1.3. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, an der Mitgliederversammlung bei der Behandlung des Ausschlußverfahrens teilzunehmen.
3. Das ausscheidende Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum des Vereins unverzüglich und im ordentlichen Zustand zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht im nicht zu.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins zu gleichen Bedingungen teilzunehmen.
2. Das Vereinsarchiv steht allen Mitgliedern kostenlos zur Verfügung.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
4. Alle Mitglieder haben das Recht auf Inanspruchnahme von für begünstigte Angebote.
5. Allen Mitgliedern müssen vereinsinterne Veröffentlichungen, Mitteilungen und Ausschreibungen zugänglich gemacht werden. Dies muß nicht schriftlich erfolgen, sondern kann auch auf Vereinsabenden mündlich vorgetragen werden oder durch Telefonansagedienst durch eine allen Mitgliedern zugängliche Telefonleitung erfolgen.
6. Mitgliedvereine besitzen dieselben Rechte wie fördernde Mitglieder, sind jedoch von den Beitragszahlungen befreit. Mitglieder des Mitgliedsvereines genießen das Gastrecht auf Vereinstreffen des Vereins.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Beitrages.
1.1 Dessen Höhe beschließen die ordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Die Vorschriften zur Beitragszahlung werden in der "Geschäftsordnung zum Vereinsbeitrag" (Beitragsordnung BO) geregelt. Die BO unterliegt der Kontrolle der Mitgliederversammlung.
1.2 Der Beitrag ist bis zum 30. April des laufenden Geschäftsjahres, spätestens jedoch nach Aufforderung zu zahlen.
In Ausnahmefällen kann auf Antrag durch Vorstandsbeschluß Beitragsbefreiung gewährt werden. Der Antrag muß dem Vorstand bis zum 30. April des laufenden Geschäftsjahres zur Entscheidung vorgelegt sein.
1.3 Der Beitrag wie alle anderen Einkünfte und Spenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
1.4 Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1.5 Sind die Mitgliedsbeiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt, ruhen die Rechte der Mitgliedschaft.
1.6 Ordentliche Mitglieder, die Schüler, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende, Studenten oder arbeitslos sind, oder Sozialhilfe beziehen, zahlen bei entsprechendem Nachweis einen Sozialbeitrag, der der Hälfte des Beitrages für ordentliche Mitglieder entspricht. Der Nachweis ist jährlich zu führen.
2. Das Mitglied hat sich im Berufs, Freizeit und im Vereinsleben so zu verhalten, daß der Verein sowie der Ruf des Vereins in keiner Weise beeinträchtigt wird. Dem Verein darf durch das Verhalten des Mitgliedes kein Nachteil entstehen.
3. Die Straßenbahn- und U-Bahn-Freunde Köln e. V. wird zu gleichen Bedingungen Mitglied beim Mitgliedsverein wie deren fördernde Mitglieder, ist jedoch von der Beitragszahlungen befreit. Mitglieder der Die Straßenbahn- und U-Bahn-Freunde Köln e. V. genießen das Gastrecht auf Vereinstreffen von Mitgliedsvereinen.
§ 7 Die Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muß vom Vorstand jährlich in den ersten drei Monaten des Jahres einberufen werden. Der Termin ist sechs Wochen vorher allen Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
2. Anträge zur Jahresordnung können nur von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern gestellt werden. Sie sind spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich einzureichen.
3. Die Einladung ergeht an alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und muß zwei Wochen vor dem Versammlungstermin abgeschickt worden sein.
4. Folgende Tagesordungspunkte sind bindend:
4.1 Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
4.2 Kassenbericht
4.3 Kassenprüferbericht
4.4 Entlastung des Vorstandes
4.5 Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre, und zwar in jedem geraden Jahr). Der Vorstand kann durch Antrag bei der Mitgliederversammlung in seiner Gesamtheit zur Wiederwahl gestellt werden.
4.6 Wahl von zwei Kassenprüfern.
5. Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Wenn 25 % der stimmberechtigten Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung verlangen, hat diese innerhalb von 8 Wochen stattzufinden.
6. Auf der Mitgliederversammlung kann über Tagesordungspunkte abgestimmt werden.
7. Die Mitgliederversammlung wählt den Leiter der Geschäftsstelle.
8. Jedes ordentliche Mitglied hat Stimmrecht. Es kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Jedes Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten.
9. Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglied, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
10. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der
1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der
2. Vorsitzende. Die Neuwahl des Vorstand führt ein Versammlungsleiter durch,
der zu diesem Zweck von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
11. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmmehrheit.
12. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der dreiviertel-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
13. Die Mitgliederversammlung kann mit Einstimmigkeit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder über Veränderungen des § 2 der Satzung (Zweck und Aufgabe des Vereins) beschließen.
14. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben und Gegenproben.
15. Verlangt die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung, so hat diese schriftlich geheim zu erfolgen. Die Vorstandswahl ist in jedem Fall geheim.
16. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl ungültig. In einem zweiten anschließenden Wahlgang ist die Wahl zu wiederholen. Erst bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsvorsitzenden, jedoch nicht bei geheimer Wahl. In diesem Fall kann der erste Wahlgang wiederholt werden. Liegt auch dann kein gültiges Ergebnis vor, ist die Versammlung abzubrechen und eine neue Mitgliederversammlung für die noch nicht erledigten Tagesordungspunkte einzuberufen.
17. Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungs-vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben werden muß. Die Niederschrift kann von jedem Mitglied kann von jedem Mitglied durch eine einmalige grundsätzliche Willenserklärung angefordert werden.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier ordentlichen Mitgliedern
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
2. Der 1. Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung
der 2. Vorsitzende repräsentieren und vertreten mit je einem gewählten
Vorstandsmitglied den Verein nach außen hin.
3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
4. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist er nicht verpflichtet, seine Gründe dem Antragsteller bekanntzugeben.
5. Der Vorstand kann mit der Erledigung besonderer, zeitlich begrenzter Aufgaben fachkundige Personen aus dem Kreis der Mitglieder beauftragen. Wegen der Erstattung ihrer Auslagen gilt § 9 Ziffer 14.
6. Der Vorstand kann zur Intensivierung der Vereinsarbeit Arbeitskreise (AK´s) einrichten. Er entscheidet über die Aufgabenstellung und die Besetzung der AK. Der Leiter des AK wird aus dem Kreis der an den AK beteiligten Mitglieder gewählt. Wegen der Erstattung ihrer Auslagen gilt § 9 Ziffer 14.
7. Einrichtung und Arbeit der Geschäftsstelle werden durch
die "Geschäftsordnung zur Geschäftsstelle"
(Geschäftsstellenordnung GSO) geregelt. Die GSO unterliegt der Kontrolle der
Mitgliederversammlung.
8. Die Mitglieder des Vorstand werden für jeweils zwei Geschäftsjahre von der Mitgliederversammlung eines jeden geraden Jahres gewählt. Wählbar sind nur volljährige ordentliche Mitglieder.
9.Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so hat der übrige Vorstand für den Rest des Geschäftsjahres ein neues Vorstandsmitglied zu ernennen, das die Aufgaben des scheidenden übernimmt oder ein Vorstandsmitglied übernimmt die Aufgabe des scheidenden kommissarisch.
10. Neu gewählten oder nach Ziffer 9 ernannten Vorstandsmitgliedern sind die Geschäfte innerhalb von vier Wochen nach der Wahl oder der Ernennung ordnungsgemäß zu übergeben.
11. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlußfähig.
12. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
13. Der Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn es ihm erforderlich erscheint oder zwei Mitglieder des Vorstandes es verlangen.
14. Die Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Barauslagen im Interesse des Vereines werden ihnen erstattet.
15. Aufgaben und Arbeit des Vorstandes werden durch die "Geschäftsordnung des Vorstand" (VO) geregelt. Die VO unterliegt der Kontrolle der Mitgliederversammlung.
§ 10 Das Vereinsvermögen
1. Das Vermögen des Vereins besteht neben dem Kassenbestand aus der Modellanlage mit Zubehör, den Einrichtungsgegenständen, dem Werkzeug und Archiv.
2. Alle dem Verein zur Verfügung gestellten Sachen gehen in sein Eigentum über, soweit es sich nicht ausdrücklich über Leihgaben handelt. Verarbeitetes Material der Modellanlage wird nicht zu Leihgaben gezählt.
3. Für den Verein geleistete Arbeitsstunden gelten als abgegolten.
§ 11 Die Auflösung des Verein
1. Der Antrag auf Auflösung ist als Tagesordnungspunkt ausdrücklich zu benennen.
2. Über die Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn mindestes 50 % der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Der Beschluß zur Auflösung bedarf der dreiviertel-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 12 Die Liquidation des Verein
1. Nachdem die Auflösung beschlossen ist, sind unverzüglich von derselben Versammlung zwei Liquidatoren zu wählen, die gemeinsam die Verbindlichkeiten regeln.
Köln, beschlossen am 6. März 1996
Straßenbahn- und U-Bahn-Freunde Köln e. V. 01.07.2007 Sitemap Impressum

